REACH-Info 5 klärt auf, was unter dem Begriff nachgeschalteter Anwender zu verstehen ist: Private Verbraucher und Händler, die Chemikalien nur lagern und verkaufen, gehören nicht dazu. Die REACH-Verordnung definiert den Begriff des nachgeschalteten Anwenders als natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Die typischen Beispiele sind Formulierer, die Gemische wie Lacke, Baustoffe oder Kosmetika herstellen. Bei Endanwendern reicht die Palette vom Einsatz von Chemikalien in Produkten und in der Produktion bis zur Anwendung im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit. REACH Info 5 möchte die manchmal komplexen und schwierigen Inhalte in einer einfachen und klaren Sprache sachgerecht vermitteln. Die Pflichten des nachgeschalteten Anwenders im REACH-Prozess hängen von den Tätigkeiten ab, die er in Verbindung mit einem Stoff oder einem Gemisch wahrnimmt. Hauptsächlich geht es dabei um den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette, um den sicheren Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten. Der Anwender kann hier Informationen von Herstellern und Händlern erwarten. Auf ihn können aber auch Informationspflichten zukommen. Beispielsweise dann, wenn der Anwender neue Gefährdungen feststellt. Zudem beleuchtet die Broschüre Themen wie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt, die Erstellung von Expositionsszenarien und den Stoffsicherheitsbericht. Sie möchte besonders die Fragen klären, die Betroffene häufig an den REACH-CLP-Helpdesk gestellt haben. Die Broschüre REACH Info 5 "Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH" kann in kleinen Mengen kostenlos bezogen werden über das Informationszentrum der BAuA bzw. als PDF-Datei direkt von der Internetseite.
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